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17. August 2010
Neufassung Deutscher Corporate Governance Index

Am 26. Mai 2010 wurde der Deutsche Corporate Governance Kodex von der Regierungskommission geändert. Die Neufassung wurde am 2. Juli 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, wobei die Anpassungen im Wesentlichen folgende Bereiche betreffen:  

  • Ergänzung der Diversity Grundsätze: Künftig obliegt es dem Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands nicht nur auf Vielfalt (Diversity) zu achten, sondern auch Frauen angemessen zu berücksichtigen
  • Durch Vorgaben zur weiteren Professionalisierung und Qualifikation des Aufsichtsrats soll eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben garantiert werden

  • In der neuesten Fassung soll ein Vorstand eines börsennotierten Unternehmens künftig nur noch in deutlich eingeschränkter Form eine Gremientätigkeit in konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen können

Eine große praktische Relevanz für Unternehmen entfaltet der Kodex bei der Neugestaltung der Entsprechenserklärung, welche die Art und Weise der künftigen Umsetzung beinhalten sollte, insbesondere die Dokumentation der Personalauswahlkriterien für Aufsichtsräte, Vorstände und sonstige Führungsfunktionen.

Corporate Governance Kodex

15. Mai 2010
BMF plant neues Anlegerschutzgesetz

Ziel der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID war die nachhaltige Stärkung des Anlegerschutzes. Experten sind sich allerdings so einig wie selten zuvor, dass diese hohen Ansprüche nicht erreicht wurden. Nun ist es wieder Sache der Bundesregierung die Regularien der Kapitalmärkte den weiter steigenden Anforderungen anzupassen. So plant das BMF ein neues Anlegerschutzgesetz, das eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des WpHG und der Befugnisse der BaFin beinhaltet. Mit einem ganzen Maßnahmenbündel soll das Vertrauen der Investoren nach der Finanzkrise wiedergewonnen werden:

  • Finanzinstrumente des Grauen Kapitalmarkts, d. h. geschlossene Fonds, werden demnach als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) qualifiziert. Damit sind neben dem Maßstab der anlegergerechten Beratung eine Vielzahl weiterer Rechtsfolgen verbunden z. B. Rücktrittsrechte für den Investor und strenge Anforderungen an das Beratungsprotokoll
  • Neue Bußgeldtatbestände für Falschberatung und bei fehlender Offenlegung von Provisionen erweitern die Sanktionsmöglichkeiten der BaFin gegenüber problematischen Anbietern
  • Mit der Ausweitung der wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten auf bisher nicht erfasste Finanzprodukte soll das sog. „Anschleichen“ an relevante Stimmrechtspositionen unterbunden werden. Davon betroffen sind insbesondere auf den Zahlungsausgleich gerichtete Instrumente wie Cash Settled Total Return Equity Swaps, Contracts for Difference und Wertpapierleihgeschäfte
  • Mit der Einführung einer zweijährigen Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds sollen kurzfristig orientierte Privatanleger abgeschreckt und vor zukünftigen Verlusten bewahrt werden. Denn nur eine lange Kündigungsfrist ermöglicht es dem Fonds, wenig Liquidität vorzuhalten, die Immobilien- und Fondskosten zu amortisieren und eine hohe Rendite zu erzielen                                                              

Ausblick: Das im März 2010 beschlossene Eckpunktepapier für ein „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes“ soll bereits im Sommer dieses Jahres vom Kabinett verabschiedet werden. Eine besonders große Relevanz entfaltet die Novelle für Emittenten geschlossener Fonds, die sich mit erheblich gesteigerten Verwaltungs- und Dokumentationsaufwendungen konfrontiert sehen werden.

19. April 2010
Geteilte Bilanz nach zweieinhalb Jahren MiFID

Ende 2007 wurde die Finanzmarktrichtlinie MiFID eingeführt und sollte für eine höhere Transparenz sorgen. Gleichzeitig sollten damit die Bedingungen für den Wertpapierhandel europaweit angeglichen, der Wettbewerb zwischen den Handelsplattformen zu Gunsten der Anleger gesteigert und die Privatanleger besser geschützt werden. Heute, nach knapp zweieinhalb Jahren, sieht die Bilanz jedoch nicht nur positiv aus. Bislang wurde zwar der Wettbewerb zwischen den Börsen gesteigert, jedoch ist der Markt für den Privatanleger kaum durchsichtiger geworden und für Institutionelle Investoren und kleinere Brokerhäuser verteuerte und erschwerte sie die Arbeit.

Aus diesem Grund überarbeitet die EU-Kommission momentan das für den Kapitalmarkt bedeutendste europäische Regelungswerk der vergangenen Jahre. Seit Dezember 2009 holt sich die Kommission den Rat von Banken, Börsen und Profianlegern, um die Transparenz im Aktienmarkt und in anderen Anlageklassen zu erhöhen und den Investoren, wie auch den Privatanlegern weitere Vorteile zu bringen. Parallel dazu sollen in Brüssel die geregelten Informationspflichten auf alle privaten Geldanlagen zum Anlegerschutz ausgeweitet werden. Diese waren schon in der ersten MiFID-Fassung geregelt. Alle Interessenkonflikte und Provisionen müssten offengelegt werden – egal, ob Fonds, Zertifikate oder Versicherungspolicen verkauft werden. Allein in Deutschland ist ein Markt mit einem Volumen von über 900 Mrd. Euro betroffen.

6. April 2010
Bundesbank soll BaFin übernehmen

Der Plan der Bundesregierung sieht vor, dass die Bundesbank die BaFin übernimmt und ab dem 1. Januar 2011 eine Holding mit vier Säulen bilden soll. Bis zur Sommerpause (spätestens Anfang Juli) soll die endgültige Entscheidung gefallen sein, wie die genaue Aufgliederung der Finanzaufsicht aussehen soll. Ziel ist es, die neue Bundesbank mit Kompetenzen auszustatten, wie sie in der Bundesrepublik noch keine Zentralbank zuvor hatte. Dabei sollen nicht nur die Deutschen Banken kontrolliert, sondern auch der komplette Finanzsektor überwacht werden. Die Übernahme sei eine Konsequenz auf die Beinahe-Pleite der Hypo Real Estate, die die ehemalige Bundesregierung über mehrere Monate hinweg in Atem gehalten hatte. Zukünftig soll es keine Ausreden mehr für unerkannte Bank-Schieflagen geben.

Laut Informationen der Zeitung Welt soll es, wenn es nach der Bundesregierung geht, eine Bundesbankholding mit Axel Weber als Chef und einem künftigen vier Säulen System geben. Säule eins würde aus der heutigen BaFin bestehen, die zweite Säule soll dann der heutige Bankenrettungsfonds SoFFin sein und die dritte Säule bleibt die heutige Bundesbank. Jedoch wird es bei der vierten Säule besonders spannend, auch wenn genaue Details noch nicht feststehen. Dort sollen wenn möglich hoch qualifizierte Finanzexperten arbeiten, die in der Lage sind extrem komplexe Sachverhalte bei Banken und anderen Finanzdienstleistern auf ihre Stabilität zu prüfen.

4. März 2010
BaFin präzisiert Anforderungen an Wertpapierwerbung

Zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Beachtung der bestehenden gesetzlichen Regelungen hat die BaFin in einem Rundschreiben die Vorschriften zur Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen konkretisiert.

Seit der Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes infolge des Inkrafttretens des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes Ende 2007 entsprechen nach Angaben der BaFin die Kundeninformationen vieler Unternehmen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Oftmals seien Nachteile und Risiken von Finanzinstrumenten oder die vollständigen Gebühren und Provisionen von Wertpapierdienstleistungen in den Kundeninformationen nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen.

Das Rundschreiben liefert genaue Erklärungen und Beispiele zu den entsprechenden Vorschriften des WpHG und der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV).

Das Rundschreiben der BaFin finden Sie hier.

26. Februar 2010
BGH: Frage- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung darf zeitlich beschränkt werden

Der Versammlungsleiter hat nun die Möglichkeit, das Frage- und Rederecht jedes einzelnen Aktionärs zeitlich zu beschränken. Eine entsprechende Satzungsänderung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 2010 zulässig. Ebenso erlaubt ist eine Begrenzung der Gesamtdauer einer Hauptversammlung. Trotzdem hat der Versammlungsleiter dabei die Gebote der Verhältnismäßigkeit, Sachdienlichkeit und der Gleichbehandlung zu beachten.

Hintergrund: Ein Aktionär hatte gegen eine Gesellschaft geklagt, deren Satzung um eine Regelung ergänzt wurde, nach der der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten begrenzen kann. Für die Versammlung insgesamt sollten jedem Aktionär höchstens 45 Minuten zustehen. Weiterhin wurde der Versammlungsleiter ermächtigt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen und um 22:30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen, um eine Beendigung der Versammlung noch am selben Tag sicherzustellen.

Nachdem das LG Frankfurt die eingereichte Anfechtungsklage zunächst abgewiesen hatte, ging der Kläger beim OLG Frankfurt in Berufung. Dort wurde die angegriffene Satzungsregelung insgesamt für nichtig erklärt. Die anschließende Revision der beklagten Aktiengesellschaft beim BGH hatte Erfolg: §131 Abs. 2 Satz 2 AktG erlaube eine umfassende Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Satzung, so das Urteil des II. Zivilsenats.

Mit diesem Urteil folgten die Richter den im Jahre 2005 im Aktiengesetz verankerten Bestrebungen des Gesetzgebers, den Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einige wenige Aktionäre zu verhindern.

Aktenzeichen: BGH – II ZR 94/08 – Urteil vom 8. Februar 2010

15. Januar 2010
OLG Frankfurt a.M.: Prognoseberichte in Unternehmensabschlüssen sind auch unter Hinweis auf die Finanzkrise nicht entbehrlich

Ein vollständiges Unterlassen einer Prognoseberichterstattung sei mit den zwingenden gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht vereinbar, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Pressemitteilung vom 3.12.2009.

Nach Auffassung des Gerichts führt die mit der derzeitigen Wirtschaftskrise verbundene gesamtwirtschaftliche Unsicherheit nicht dazu, dass eine Prognoseberichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung der betreffenden Gesellschaft gänzlich unmöglich ist. Gleichzeitig sind die Teilnehmer am Kapitalmarkt  jedoch gerade in Krisenzeiten bei ihren Entscheidungen auf die Angabe zukunftsorientierter Informationen, Einschätzungen und Perspektiven durch die Geschäfts- und Konzernführung angewiesen, auch wenn dies für die Vorstände eine schwierige Aufgabe darstellt. Daher sieht das OLG börsennotierte Unternehmen in der Pflicht, auch im derzeitigen Umfeld möglichst adäquate – und detaillierte Prognoseberichte zu veröffentlichen.

Hintergrund für den Beschluss war die Beanstandung des Konzernlageberichtes eines im DAX notierten Unternehmens durch die DPR (Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung) im Rahmen eines sog. Enforcement Verfahrens. Eine anschließende erweiterte Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte eine Anordnung zur Veröffentlichung der festgestellten Fehler zur Folge. Das Zurückstellen der Fehlerfeststellung und Veröffentlichungsanordnung war Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Um den Anforderungen des Gesetzgebers gerecht zu werden und zur Vermeidung einer „Fehlerveröffentlichung“ sollten Unternehmen einige wichtige Leitsätze bei der Prognoseberichterstattung beachten:

  • Die Rechnungslegung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens, die im Konzernlagebericht und im Lagebericht vollständig auf einen Prognosebericht verzichtet, weist einen wesentlichen und somit im Enforcement Verfahren zu beanstandenden Fehler auf. Die Prognoseberichterstattung gehört gem. § 289 (1) S. 4 und § 315 (1) S. 5 HGB zu den zwingend vorgeschriebenen Mindestbestandteilen des (Konzern-)Lageberichts. Deshalb sollte ein Prognosebericht unbedingt Bestandteil des Lageberichts sein.
  • Auch eine sich aus der derzeitigen Wirtschaftskrise ergebende Unsicherheit für die Einschätzung der voraussichtlichen Geschäftsentwicklung rechtfertigt keinen Verzicht auf die Prognoseberichterstattung.
  • Hinsichtlich des Prognosezeitraums ist anzumerken, dass die Geschäftsleitung den Prognosezeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen hat, dabei wird ein Zeitraum von mindestens 2 Jahren als relevant erachtet.

 

Aktenzeichen: WpÜG 11/09,12/09

18. Dezember 2009
Die Rückstellungsabzinsung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Zum 26. November 2009 ist die vom Bundesministerium der Justiz erlassene “Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen“, kurz Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV), in Kraft getreten

Hintergrund der Verordnung ist die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 verpflichtend eingeführte Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 253 (2) HGB). Demnach müssen alle, als solche qualifizierte Rückstellungen, mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst werden. Der durchschnittliche Marktzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank für die Restlaufzeiten von einem bis zu fünfzig Jahre ermittelt und monatlich bekannt gegeben.

Ziel der Verordnung ist es, eine realitätsnähere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sowie eine exaktere Information der Bilanzadressaten zu erreichen.

Bedenkt man, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bis zu ihrer Fälligkeit zinsbringend investiert werden können, dürfen die erwirtschafteten Erträge aus den gebundenen Finanzmitteln nicht unberücksichtigt bleiben.

Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung erreicht, dass die Bewertung gleicher Sachverhalte auch auf einer einheitlichen Grundlage erfolgt. Weiterhin wird möglichen Schwankungen der bilanziell ausgewiesenen Rückstellungen entgegengewirkt, indem die Zinssätze nur unwesentlich verändert werden.

Eine erste verpflichtende Anwendung der zugrundeliegenden Zinssätze der Deutschen Bundesbank sieht das BilMoG erstmals für das Wirtschaftsjahr 2010 vor, eine Anwendung auf freiwilliger Basis ist jedoch bereits für das Wirtschaftsjahr 2009 zulässig. Vor diesem Hintergrund wurde die Verordnung bereits am 26. November 2009 in Kraft gesetzt.


Hinweis:
Die genauen Zinssätze sind der Website der Deutschen Bundesbank zu entnehmen.
http://www.bundesbank.de/ 

30. November 2009
DPR – Wer sich mit der Bilanzpolizei anlegt, hat schlechte Karten

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) prüft im Interesse des Kapitalmarkts seit dem Jahr 2005 die Rechnungslegung von Unternehmen, die am Regulierten Markt in Deutschland notiert sind (sog. Enforcement-Verfahren).

Die Jahresberichte des DPR zeigen, dass die Anzahl der Prüfungsfälle mit fehlerhafter Rechnungslegung seit Prüfungsbeginn stetig steigt (2006: 17%; 2007: 26%; 2008: 27%). Dies liegt in den meisten Fällen nicht an bewussten Manipulationen, sondern vor allem an einer unzureichenden Prognose- und Risikoberichterstattung, welche sich in der anhaltenden Krisenzeit schwieriger gestaltet, sowie an Fehlern bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und Unternehmenstransaktionen.

Trotz des Verständnisses der Bilanzpolizei für die Probleme der bilanzierenden Unternehmen, vor allem hinsichtlich der teilweise sehr komplizierten IFRS, legt die DPR jeden Fall mit Fehlerfeststellung der BaFin vor. Diesem Vorgang gehen intensive Gespräche mit dem betroffenen Unternehmen und eine offizielle Anfrage voraus, ob das Unternehmen der Fehlerfeststellung zustimmt. Die BaFin bietet somit eine starke Rückendeckung und folgte bis jetzt in 97% der Fälle der DPR-Beurteilung.

Bedenkt man dabei den möglichen Reputationsverlust bei einer “Fehlerveröffentlichung“, empfiehlt es sich, mit der DPR eng und kooperativ zusammenzuarbeiten, ihre Prüfungsschwerpunkte zu kennen und kritische Bilanzierungsfragen vorher mit ihr abzusprechen.

Hierzu eine Übersicht der am 22. Oktober 2009 veröffentlichten DPR-Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2010:

  • Unternehmenserwerbe und damit verbundene Kaufpreisallokationen, Bewertungen und Anhangsangaben
  • Überprüfung der Werthaltigkeit von materiellen und immateriellen Vermögenswerten inkl. Goodwill im Hinblick auf die Konjunkturaussichten (einschließlich nachvollziehbarer Dokumentation, Anhangsangaben)
  • Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, Anhangsangaben zu Bewertungsprämissen und -änderungen sowie IFRS-7-Angaben
  • (Konzern-)Lagebericht einschließlich Risiko- und Prognoseberichterstattung (unter besonderer Berücksichtigung des DSR-Hinweises vom 27. März 2009  mit dem Titel „Hinweis zum Prognosebericht gemäß DRS 15 – Lageberichterstattung“ zum Thema Prognoseberichterstattung in Krisenzeiten)
  • Segmentberichterstattung nach IFRS 8
  • Anhangsangaben zu Bewertungsprämissen bei geschätzten Werten in der Rechnungslegung und der damit verbundenen Unsicherheit im Abschluss, beispielsweise bei der Bewertung der Immobilien zum Fair Value (IAS 40.75 (d)) und der Bewertung von Pensionsverpflichtungen (IAS 19.120A)
  • Darstellung und Erläuterung wesentlicher finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Financial Covenants (§ 315 Abs. 1 HGB, DRS 15, DRS 5; IFRS 7.18 f. und IFRS 7.31)

Fazit:
Wie aus den Prüfungsschwerpunkten zu sehen ist, ist die DPR-gerechte Aufbereitung und Zusammenstellung der Dokumente mit einem nicht zu unterschätzendem Aufwand verbunden. Dieser zusätzliche Aufwand lohnt sich aber, da sich die Glaubwürdigkeit am Kapitalmarkt bei Fehler- und Kritiklosigkeit nachhaltig steigert.

13. Oktober 2009
Auswirkungen des BilMoG und der daraus resultierende Handlungsbedarf von Finanzvorständen und IR-Managern

Am 1. Januar 2010 tritt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nun nach einiger Verzögerung in Kraft. Finanzvorstände und IR-Manager müssen sich daher auf die neuen Anforderungen einstellen.

Neben einer Neuausrichtung der Bilanzpolitik und Unternehmenssteuerung ist auch eine Änderung der Bilanzkennzahlen nötig. Dies resultiert aus den Zielen des BilMoG

  • eine erhöhte Aussagekraft und Vergleichbarkeit im internationalen Kontext
  • sowie die Erhaltung des HGB als eigenständiges, kostengünstiges und einfacheres Regelwerk im Vergleich zu den IFRS (vor allem für kleine Unternehmen)

zu gewährleisten.

Zudem wird eine Anpassung der Unternehmensprozesse und eine Optimierung des Wissenstransfers notwendig, welche sich in

  • einer Annäherung von internem und externem Rechnungswesen,
  • steigender Komplexität bei der Generierung von Daten, z. B. durch zukunftsgerichtete Bewertung von Rückstellungen
  • und der Notwendigkeit einer Steigerung der Kommunikation, um die relevanten Unternehmensinformationen dem Rechnungswesen zur Verfügung zu stellen,

äußert.

Auch die IT-Systemarchitektur bedarf der Einrichtung zweier Rechnungslegungskreise, da sich im Steuerbilanzrecht keine Änderungen ergeben haben. Somit ist eine Zusammenführung von Handels- und Steuerbilanz nicht mehr ohne Weiteres möglich und zieht eine parallele Erstellung nach sich.

Nachfolgend finden Sie die Präsentation zum Kundenworkshop „BilMoG 360° - Handlungsbedarf für Finanzvorstände und IR-Manager“ zum Download.  (PDF)

Bitte beachten Sie auch unseren News-Beitrag vom 23. Juli 2009 in dem die Auswirkungen des BilMoG auf die Corporate Governance zusammengefasst sind.

8. Oktober 2009
Neue gesetzliche Regeln für die Vergütung des Vorstands (VorstAG)

Der am 19. Juni 2009 verfasste Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) des deutschen Bundestags, wurde am 10. Juli 2009 vom Bundesrat bestätigt und ist am 5. August 2009 in Kraft getreten. Es ist zum einen als Reaktion auf die Kapitalmarktkrise zu verstehen, zum anderen trägt es aber dem öffentlichen Unverständnis bezüglich Vergütungs- und Abfindungsfragen von Vorständen Rechnung.

Inhaltlich verlangt das VorstAG:

  • die zwingende Verhältnismäßigkeit von Vergütung und Leistung des Vorstands, wobei eine branchen- oder landesübliche Vergütung nicht überstiegen werden soll, wenn keine besonderen Gründe vorliegen
  • eine mehrjährige Bemessungsgrundlage für die variable Vergütung, z. B. durch Performancebetrachtung über Gesamtlaufzeit des Vertrags eines Vorstands, wobei eine Begrenzung zu vereinbaren ist
  • die Verlängerung der Mindestwartezeit für die Ausübung von Aktienoptionen auf vier Jahre
  • eine Erleichterung bei der Herabsetzung von Vorstandsbezügen, z. B. bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft und entsprechender Zurechenbarkeit im Vorstand
  • die Pflicht bei Abschluss von D&O Versicherungen einen Selbstbehalt zu vereinbaren, der mind. das Eineinhalbfache der fixen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds beträgt
  • die Frist von zwei Jahren, die zwischen dem Ende der Bestellung in den Vorstand und einem Wechsel in den Aufsichtsrat liegen müssen. Eine Ausnahme stellt die Wahl auf Vorschlag durch Aktionäre dar, welche mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten

Neben der Pflicht für börsennotierte Unternehmen Angaben über die Vorstandsvergütung zu präzisieren, wird auch die Verantwortung des Aufsichtsrats erweitert. So muss dieser in speziellen Fällen Versorgungsbezüge herabsetzen und ist für die Vorstandsvergütung verantwortlich, kann aber in diesem Zusammenhang auch haftbar gemacht werden.

20. August 2009
ARUG - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie

Der Deutsche Bundestag verabschiedete im Mai 2009 das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG). Mit Inkrafttreten der neuen Norm am 1. September 2009 werden eine Reihe von Modernisierungen vorgenommen. Aktionäre können in Zukunft besser informiert werden und leichter ihre Stimmrechte ausüben. Ziel der Richtlinie ist es, die Beteiligung von Aktionären an der Hauptversammlung (HV) zu erhöhen.

Themenkomplexe im ARUG:

  • Neuregelungen bezüglich des Fristensystems

  • Künftig werden alle Fristen nach einem einheitlichen System ermittelt, um Zweifel bei der Ermittlung von Terminen zu beseitigen. Dabei werden Fristen in Kalendertagen festgesetzt und es ist unwichtig, ob das Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
  • Verbesserte Präsenz der Aktionäre in der Hauptversammlung und Stimmabgabe via E-Mail

  • Zukünftig wird den Aktionären ermöglicht, auch eine Hauptversammlung online zu verfolgen oder vom Stimmrecht per Mail Gebrauch zu machen (insofern die Gesellschaft diese Möglichkeiten anbietet). Zudem besteht für den Emittenten die Möglichkeit, Informationen zur Hauptversammlung ebenfalls per Mail zu versenden.
  • Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen

  • Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 1.000 Euro Nennbetrag) können künftig eine Freigabe gemäß § 246 AktG nicht verhindern und damit nicht gegen die überwiegende Mehrheit der Aktionäre Beschlüsse einer Hauptversammlung aufhalten.
  • Vereinfachung der Sachgründung

  • Durch die Vereinfachung der Sachgründung (Gründung einer Kapitalgesellschaft) reduziert sich der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen enorm. So entfällt unter anderem die Notwendigkeit einer externen Werthaltigkeitsprüfung für in die Gesellschaft eingebrachte Wirtschaftsgüter (z. B. Wertpapiere, die mit dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate bewertet wurden).

Die beschriebenen Neuregelungen betreffen überwiegend Gesellschaften im organisierten Markt. Viele Neuerungen bedürfen einer Satzungsänderung, die erst zur jeweils nächsten HV erfolgen kann. Zudem besteht keine Pflicht für Unternehmen, die elektronischen Möglichkeiten zur Publikation von Informationen zu nutzen.

 

23. Juli 2009
Auswirkungen von BilMoG auf Corporate Governance

Der Bundesrat hat am 3. April 2009 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 26. März 2009 verabschiedeten Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zuzustimmen. Neben der Modernisierung des Bilanzrechts bringt das BilMoG durch Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben ins deutsche Recht auch weitreichende Veränderungen im Bereich Corporate Governance. Diese betreffen insbesondere die Besetzung und Pflichten des Aufsichtsgremiums und die Offenlegungspflichten zu Corporate Governance.

So sind so genannte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die bislang keinen Aufsichtsrat haben, verpflichtet einen Prüfungsausschuss einzurichten (§ 324 Abs. 1 HGB). Außerdem muss in diesem bzw. im Aufsichtsrat künftig mindestens ein unabhängiges Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG, § 107 Abs. 4 AktG i. V. m. § 100 Abs 5 AktG).

Des Weiteren werden die Aufsichtsgremien angewiesen

  • den Rechnungslegungsprozess
  • die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, die Wirksamkeit des internen Revisionssystems und
  • die Abschlussprüfung, insbesondere die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen

zu überwachen.

Die Offenlegungspflichten zur Corporate Governance sind um die Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess im Lagebericht und eine Erklärung zur Unternehmensführung erweitert worden. Diese soll künftig Begründungen für ein Abweichen von den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und Angaben zu Unternehmensführungspraktiken enthalten.

 

17. Juni 2009
Aktualisierter Emittentenleitfaden der BaFin ist verfügbar

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Emittentenleitfaden aktualisiert.

Neben umfangreichen Ergänzungen wurden die bestehenden Kapitel zur Ad-hoc-Publizität, Geschäfte mit Führungspersonen und zum Insiderverzeichnis aktualisiert. Grundlagen für die Neuerungen sind die bereits Anfang 2007 in Kraft getretenen Neuerungen des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG). Zudem haben sich seit der letzten Auflage (Stand: 15. Juli 2005) des Emittentenleitfadens sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Verwaltungspraxis zahlreiche Änderungen ergeben.

Die neuen Kapitel beinhalten folgende Themen:

  • Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile
  • Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
  • Überwachung von Unternehmensabschlüssen
  • Zusammenarbeit der BaFin mit anderen inländischen öffentlichen Einrichtungen sowie ausländischen Stellen im Rahmen des Enforcement-Verfahrens
  • Rechtsschutz gegen Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren
  • Pflicht zur Finanzberichterstattung

 

 (PDF)

 

31. Mai 2009
Neuerung im Wertpapierhandelsgesetz (§27a Abs. 1 WpHG)

Am 31. Mai 2009 ist eine Neuerung des § 27a WpHG in Kraft getreten, welche Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen vorsieht und aus der sich folglich auch zusätzliche Veröffentlichungspflichten für die Emittenten ergeben.

Das bedeutet, dass der Meldepflichtige (also der Investor) beim Erreichen und Überschreiten von 10% sowie jeder höheren Meldeschwelle nunmehr verpflichtet ist, im Sinne der §§ 21 und 22 WpHG innerhalb von 20 Handelstagen (d. h. in der Regel bis zu vier Wochen nach Erwerb) die mit dem Stimmrechtserwerb verfolgten Ziele und die Herkunft der dafür verwendeten Eigen- oder Fremdmittel offen zu legen. Vom Emittenten sollen diese Informationen wie eine Stimmrechtsmitteilung (entsprechend § 26 WpHG) veröffentlicht werden. Auch spätere Änderungen der Ziele sind von der Meldepflicht eingeschlossen.

Der Emittent hat jedoch die Möglichkeit, die Mitteilungspflicht per Satzungsänderung (mit Dreiviertelmehrheit auf der Hauptversammlung) auszuschließen. Zu beachten ist zudem, dass die Mitteilungspflicht weder für Kapitalanlagegesellschaften (d. h. vor allem Aktienfonds) noch bei Schwellenberührungen im Zuge von Angeboten nach dem WpÜG greift.

 

24. März 2009
Neues Recht für Vorstandsgehälter

Nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz hat die Bundesregierung am 11.03.2009 eine Formulierungshilfe zum Handels- und Aktienrecht beschlossen, mit welcher insbesondere die Regelungen zur Vergütung von Vorständen reformiert werden sollen. Bei der Ausgestaltung der Gehälter sollen Anreize zur langfristigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden, so dass sich die Leistung der Vorstände auch in ihrer Vergütung niederschlägt.

„Es geht dabei gar nicht um die Höhe der Vergütung, die ist nicht Sache des Staates“, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). Es müsse hierbei „auf den nachhaltigen Erfolg eines Unternehmens ankommen und nicht auf einen hohen Börsenkurs an einem bestimmten Stichtag“. Anreize schaffen soll u. a. die Verlängerung der Ausübungsfristen bei Aktienoptionsprogrammen auf vier Jahre. Des Weiteren wird die Festlegung der Vorstandvergütung zur Hoheitssache des Aufsichtsrates, der zur stärkeren Kontrolle und Haftung herangezogen werden soll. Er bekommt zudem das Recht, bestehende Vergütungsregelungen bei Verschlechterung der Unternehmenslage entsprechend zu beschneiden. Beim Ausscheiden eines Vorstandes sind seine Vergütungsleistungen offenzulegen und es besteht eine 3-jährige Sperre für Mitgliedschaften in Prüfungsausschüssen verschiedener Art.

Da das Gesetz keiner Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll es noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

 

02. März 2009
Konsultation zur Überprüfung der Prospekt-Richtlinie

Im Rahmen der Konsultation zur Überprüfung der Prospekt-Richtlinie sind Unternehmen, Investoren und Konsumenten dazu aufgerufen, ihre Beiträge einzureichen.

Durch die Einführung eines „einheitlichen Emittentenpasses“ hatte die Richtlinie die Anerkennung eines Prospektes innerhalb der EU beschlossen, sofern dessen Billigung durch die Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats stattgefunden hatte.

Um die EU-Bestimmungen zu erfüllen, ist die Offenlegung von detaillierten Informationen nötig, womit die Prospekt-Richtlinie den Investorenschutz verfolgt. Im Zuge einer fünf Jahre nach Inkrafttreten stattfindenden Überprüfung durch die Europäische Union, hat diese nun Vorschläge zur Verbesserung und Vereinfachung der Richtlinie vorgelegt. Unter anderem betreffen diese bestimmte Schwellenwerte, sowie die Überprüfung der jährlichen Offenlegungspflicht. Binnen- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy rief nun alle interessierten Akteure dazu auf, ihre Meinung abzugeben.

Informationen zur Konsultation und Möglichkeiten zur Teilnahme sind auf der Internetseite der Europäischen Kommission verfügbar. Die Frist zur Einreichung von Beiträgen endet am 10. März 2009.

 

16. Februar 2009
Änderungsentwurf des Emittentenleitfadens der BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) arbeitet an der Aktualisierung ihres Emittentenleitfadens. Bereits im Oktober 2008 wurde ein zweiteiliger Änderungsentwurf veröffentlicht. Neben umfangreichen Ergänzungen (s. u. „Die neuen Kapitel“) werden die bestehenden Kapitel zur Ad-hoc-Publizität, Geschäfte mit Führungspersonen und zum Insiderverzeichnis aktualisiert. Grundlagen für die Neuerungen sind die bereits Anfang 2007 in Kraft getretenen Neuerungen des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG). Zudem haben sich seit der letzten Auflage (Stand: 15. Juli 2005) des Emittentenleitfadens sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Verwaltungspraxis zahlreiche Änderungen ergeben.

Die neuen Kapitel beinhalten folgende Themen:

  • Informationen über bedeutende Stimmrechtsanteile
  • Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
  • Überwachung von Unternehmensabschlüssen
  • Zusammenarbeit der BaFin mit anderen inländischen öffentlichen Einrichtungen sowie ausländischen Stellen im Rahmen des Enforcement-Verfahrens
  • Rechtsschutz gegen Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren
  • Pflicht zur Finanzberichterstattung

 

16. Februar 2009
BGH Urteil zur Haftung für Falschangaben auf Werbeveranstaltungen

Vorstände einer Aktiengesellschaft haften persönlich gegenüber den Kapitalanlegern, wenn sie auf Veranstaltungen zum Mittelerwerb für eine Kapitalerhöhung die Situation der Gesellschaft falsch oder unvollständig darstellen.

Mit seinem Urteil vom  2. Juni 2008 (II ZR 210/06) entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Kläger, die auf Schadensersatz geklagt hatten. Die Richter des Bundesgerichtshofs befanden, dass die Vertreter einer Gesellschaft über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte „sachlich richtig und vollständig zu unterrichten“ hätten und nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss dafür haften. Eine persönliche Haftung besteht bereits für Prospektinformationen, doch betonte der BGH in seinem Urteil, dass im Zuge einer Informationsveranstaltung darüber hinaus ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen werde.

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen ein halbes Jahr nach der Veranstaltung Insolvenz angemeldet und damit zu hohen Verlusten für die Kapitalanleger geführt, denen auf der Veranstaltung ein falsches Bild der finanziellen Situation des Unternehmens vermittelt worden war.

 

16. Februar 2009
BilMoG: Kontroverse Diskussion um Neuerungen

Die widerstreitenden Expertenmeinungen zu zentralen Aspekten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) lassen nicht auf einen baldigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens schließen. Der Rechtsausschuss setzte im Januar 2009 seine Beratungen fort.

Im Rahmen der Expertenanhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestags zum BilMoG am 17. Dezember 2008 sprach sich der Saarbrücker BWL-Professor Küting gegen eine Fair-Value-Konzeption aus. Sie nehme „einen volatilen Ergebnisausweis in Kauf, der eine Finanzmarktkrise intensivier[e]“. Folge wäre der Verzicht auf eine „tragende Säule eines bewährten deutschen Bilanzrechts“. Der Kölner Juraprofessor Joachim Heinrichs hingegen sieht „die Zeitbewertung nur  für einen eng begrenzten Bereich eröffnet“, so dass Manipulationsspielräume begrenzt würden.

 

19. Dezember 2008
Bundesregierung beschließt Reform des Aktienrechts

Die berüchtigten Berufskläger unter den Aktionären haben es demnächst wesentlich schwerer, hohe Beträge zu erstreiten. So können Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 100 Euro) einen Hauptversammlungsbeschluss nicht aufhalten, wenn sie nur leichte Rechtsverstöße bemängeln. Auch werden Freigabeverfahren beschleunigt und den Richtern klare Entscheidungskriterien an die Hand gegeben. Dies bestimmt der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), den die Bundesregierung vor einigen Tagen beschlossen hat. Jedoch sei auch nach dieser Reform sichergestellt, „dass Kleinaktionäre gegen schwere Rechtsverletzungen vorgehen können“, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD).

Weiter dürfen Aktiengesellschaften moderne Medien, insbesondere das Internet, umfangreicher nutzen als bislang. So kann die Aktiengesellschaft den Aktionären gestatten, auch online an einer Hauptversammlung teilzunehmen. Zudem soll es ausreichen, diverse Unterlagen nur noch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Andererseits sind börsennotierte Unternehmen demnächst verpflichtet, wichtige Unterlagen für die Hauptversammlung auf ihre Internetseite zu stellen.

Darüber hinaus macht es der ARUG den Aktionären erheblich einfacher, ihr Stimmrecht auf eine Bank zu übertragen. Ebenso können Satzungen vorsehen, Stimmrechte per Briefwahl auszuüben.

03. November 2008
Einführung des BilMoG verzögert sich

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wird voraussichtlich erst 2010 in Kraft treten. Grund ist, dass aufgrund der Finanzkrise die nächste Expertenanhörung vor dem Rechtsausschuss erst am 17. Dezember dieses Jahres stattfindet. Dementsprechend gehen namhafte Juristen davon aus, dass die ursprünglich geplante Verabschiedung des BilMoG bis Ende 2008 und dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2009 nicht mehr zu verwirklichen sind.

Ab wann nun welche Vorschriften aus dem geplanten Gesetz anwendbar sind, ist zurzeit noch offen. Als wahrscheinlich gilt, dass ein Großteil der Vorschriften erst ab dem 1. Januar 2010 befolgt werden muss. Jedoch soll mit dem BilMoG auch der 8. EU-Abschlussprüferrichtlinie entsprochen werden, deren Umsetzungsfrist schon am 29. Juni dieses Jahres auslief. Gesetzesänderungen, die direkt auf dieser Richtlinie beruhen, werden also voraussichtlich gleich nach Verabschiedung des BilMoG Geltung haben. Vorstellbar ist schließlich auch eine freiwillige Anwendung des BilMoG im Geschäftsjahr 2009.

Mit dem BilMoG sollen kleine und mittlere Unternehmen von unnötigem Bilanzierungsaufwand befreit werden. Gleichzeitig zielt die Reform darauf ab, die HGB-Bilanzierungsrichtlinien dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS anzugleichen, wobei die HGB-Vorschriften jedoch leichter handhabbar sein sollen.

 

03. November 2008
Squeeze-Outs werden deutlich schwerer

Das Landgericht Frankfurt hat durch zwei Entscheidungen einen Squeeze-Out durch Merheitsaktionäre wesentlich schwieriger gemacht.

Erst kürzlich erging aus der Mainmetropole ein – hoch umstrittener – Beschluss, der den übernahmerechtlichen Squeeze-Out faktisch unmöglich erscheinen lässt. Er sorgt außerdem für erhebliche Rechtsunsicherheit: Wenn Mehrheitsaktionäre den Minderheitsaktionären anboten, ihnen Aktien abzukaufen, konnten sich beide Seite nämlich bislang auf § 39a Absatz 3 Satz 3 WpÜG verlassen. Diese Norm sagt aus, dass die vorgeschlagene Gegenleistung dann als angemessen gilt, wenn der Bieter aufgrund seines Angebots mindestens 90 Prozent der „Restaktien“ erworben hat. Eine Offerte, die einen so hohen Zuspruch findet, muss einfach ein guter Deal sein, so die Meinung der allermeisten Juristen. Eine aufwändige Prüfung, ob das Angebot des Mehrheitsaktionärs auch angemessen ist, sei in einem solchen Fall nicht nötig.
Doch das Landgericht Frankfurt sieht dies anders: Die Regelung in § 39a Absatz 3 Satz 3 WpÜG sei lediglich eine Vermutung, an der Minderheitsaktionäre auch Zweifel schüren können. Gelingt ihnen das, so sei der Antrag des Bieters abzuweisen, sagen die hessischen Richter. Denn dann stehe eben nicht fest, dass ein faires Angebot vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass ein juristisch „wasserdichter“ übernahmerechtlicher Squeeze-Out praktisch nicht mehr möglich erscheint. Da überrascht es kaum, dass der unterlegene Mehrheitsaktionär die Entscheidung bereits angefochten hat.

In einem anderen Fall ging es um die Hauptversammlung des Kameraherstellers Leica, auf der ein Squeeze-Out beschlossen wurde. Hier störte sich das Landgericht Frankfurt an einem Passus in der Einladung. Dieser verlangte, dass alle Vollmachten schriftlich erteilt werden müssten. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 135 AktG, der für eine Hauptversammlung keine schriftlichen Vollmachten verlangt. Leica hatte bereits vor Verkündung des Urteils aufgegeben und die Forderungen der Kläger anerkannt.
Der Richterspruch kann nun eine Reihe weiterer Nichtigkeitsklagen gegen Squeeze-Outs nach sich ziehen. Die erste wurde nur wenige Stunden nach Bekanntwerden des Urteils erhoben.

Aktenzeichen: 3-5 O 15/08 und 03-5 O 339/07

28.10.2008
Anfechtungsklage einer Aktionärin: Überzogene Vergleichsvorschläge sind rechtsmissbräuchlich

Aktionäre, die bei einer Anfechtungsklage einen Vergleich vorschlagen, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn sie überzogene Forderungen stellen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Aktionärin Anfechtungsklage gegen 15 Beschlüsse erhoben, die auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gefasst wurden. Noch bevor das Unternehmen überhaupt auf die Klage erwidern konnte, hatte ihr die Klägerin bereits einen Vergleichsvorschlag zugesandt. Dieser sah unter anderem vor, dass die Aktiengesellschaft die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte. Die Aktionärin, die lediglich drei von insgesamt 400.000 Aktien besaß, kam dabei auf die stolze Summe von mehr als 37.000 Euro netto.

Das Gericht störte sich dabei nicht so sehr daran, dass die Aktionärin den Streitwert mit 500.000 Euro angesetzt hatte, während die Richter selbst nur auf 300.000 Euro kamen. Wesentlich dreister fanden sie dagegen, dass die Klägerin den Wert des Vergleichs mit 4,5 Millionen bemessen hatte und so allein eine Einigungsgebühr von rund 22.500 Euro errechnet hatte. Eine derart hohe Forderung entbehre jeglicher Rechtfertigung, so das LG Frankfurt. Dementsprechend bescheinigten die Richter der Aktionärin einen Rechtsmissbrauch, da sie die Aktiengesellschaft „in grob eigennütziger Weise“ zu einer Leistung veranlassen wollte, auf die sie keinerlei Ansprüche hatte. Die Klage wurde abgewiesen.

Aktenzeichen 3-5 O 11/08

27.10.2008
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger fordert strengere Haftungsregeln für Manager

Unter dem Eindruck des Beinahezusammenbruchs der Hypo Real Estate Bank und den möglichen Pflichtverletzungen ihres früheren Vorstandschefs Georg Funke verlangt die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), die Haftung von Managern auszuweiten. Insbesondere sollte nach Ansicht des Vereins nochmals über die Einführung des Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes (KapInHaG) diskutiert werden. Für dieses Gesetz lag im Herbst 2004 ein Entwurf vor, der jedoch angesichts massiver Proteste von Unternehmens- und Bankenverbänden zurückgezogen wurde.

Das geplante KapInHaG sah für grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschinformationen eine persönliche Haftung von Managern vor. Dabei hatte der Gesetzgeber eine Obergrenze von vier Jahresgehältern festgelegt, bei Vorsatz war sogar eine unbegrenzte Haftung vorgesehen. Angesichts der aktuellen Erfahrungen von Anlegern mit den oft schwerwiegenden Folgen von Falschinformationen durch Vorstände und Aufsichtsräte hält die SdK die Einführung schärferer Haftungsregeln für dringend notwendig. „Sie können dazu beitragen, das Vertrauen der Anleger wiederherzustellen“, heißt es in einem Schreiben des Vereins.

Darüber hinaus schlägt die SdK vor, die Haftung der Manager auf alle grob fahrlässig oder vorsätzlich falschen Äußerungen zu erweitern. Und dies unabhängig davon, wo sie gemacht worden sind. „Denn eine Äußerung etwa in einer Talkshow kann eine ungleich größere Wirkung auf die Anleger entfalten als eine offizielle Mitteilung“, schreibt die Schutzgemeinschaft weiter.

Nach Ansicht der Sdk nützen die verschärften Haftungsregeln letztlich dem gesamten Kapitalmarkt. „Erfahrungen in den USA haben gezeigt, dass mit wesentlich schärferen Regelungen weder das Unternehmertum noch das Informationsverhalten von Managern beeinträchtigt wird und sich wesentlich breitere Bevölkerungskreise am Kapitalmarkt beteiligen“, lautet die Einschätzung der Schutzgemeinschaft. Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Finanzplätzen, wie sie von Kritikern des Gesetzes prognostiziert werden, seien daher nicht zu befürchten.

23.10.2008
Außerordentliche Hauptversammlung: Aktionäre müssen warten können

Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist missbräuchlich, wenn dem betroffenen Aktionär ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zumutbar ist. So lautet ein Beschluss des LG Stuttgart.

Eine Großaktionärin der Stuttgarter Ed. Züblin AG wollte Ende Oktober 2007 eine außerordentliche Hauptversammlung für Anfang Dezember 2007 einberufen. Die Aktiengesellschaft lehnte dies ab. Das LG Stuttgart war ebenfalls der Ansicht, dass alle fünf Anträge der Aktionärin bis zur ordentlichen Hauptversammlung im Juli 2008 warten konnten.

Aktenzeichen 34 T 11/08 KfH

23.10.2008
OLG München: Fehlerhafte Vorschriften für Stimmrechtsvertretungen machen Hauptversammlungsbeschluss nicht anfechtbar

Was passiert eigentlich, wenn eine Aktiengesellschaft auch für eine Stimmrechtsvertretung durch Banken und Aktionärsvereinigungen eine schriftliche Vollmacht verlangt? Diese Frage kann zurzeit niemand eindeutig beantworten. Das LG und auch das OLG in Frankfurt gingen von der Nichtigkeit der Beschlüsse aus, als dieses Problem bei der Hauptversammlung des Kameraherstellers Leica auftauchte. Beide Gerichte stellten im konkreten Fall einen Verstoß gegen § 135 AktG fest. Diese Norm verlangt nämlich bloß, die Erteilung der Vollmacht „nachprüfbar festzuhalten“. Von einer schriftlichen Ermächtigung ist keine Rede.

Dem widerspricht nun das OLG München, als es über die Zulässigkeit des Squeeze-outs der Hypovereinsbank-Aktionäre durch die italienische Großbank Unicredit entschied. Das Gericht sieht in § 135 AktG lediglich eine Ordnungsvorschrift, dessen Verletzung den Hauptversammlungsbeschluss über den Squeeze-out nicht angreifbar macht. Aus diesem Grund wiesen die Richter die Beschwerden zahlreicher Minderheitsaktionäre zurück.

Kurioserweise stützt sich das OLG München dabei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt zu einem anderen Squeeze-out. Diesmal ging es um das Haarpflegeunternehmen Wella. Und in diesem Fall störte sich das hessische Gericht nicht daran, dass in der Einladung zur Hauptversammlung für sämtliche Vollmachten die Schriftform verlangt wurde.

Aktenzeichen 7 W 1432/08

23.10.2008
Unzureichende Antworten in Hauptversammlungen: Aktionäre müssen nachfragen

Ist ein Aktionär mit einer Antwort auf seine Frage in einer Hauptversammlung nicht zufrieden, so muss er nachfragen. Unterlässt er dies und schweigt er auch, wenn der Versammlungsleiter fragt, ob nun alle Anliegen beantwortet sind, kann er sich später nicht auf die Verletzung des Informationsrechtes berufen. Dies entschied das LG Krefeld.

Im zugrundeliegenden Fall wollten die Minderheitsaktionäre des Maschinenbauunternehmens Jagenberg AG aus Krefeld gegen ein Squeeze-out vorgehen, das auf einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen worden war. Hiergegen erhoben sie Widerspruch und bemängelten dabei unter anderem bemängelt, dass auf der Versammlung einzelne, entscheidungserhebliche Fragen unzureichend beantwortet wurden.

Aktenzeichen 11 O 14/08

23.10.2008
Haftung von Aktiengesellschaften: Verbraucherschutz hat Vorrang vor dem Grundsatz der Kapitalerhaltung

Werden Anleger mit falschen Angaben zu einem Aktienerwerb bewegt, können sich Aktiengesellschaften nicht auf den Grundsatz der Kapitalerhaltung berufen. Vielmehr sind sie den getäuschten Aktionären zur Rückzahlung ihres Anlagekapitals verpflichtet, da in diesem Fall der Verbraucherschutz Vorrang vor der Kapitalerhaltung hat. So lautet ein Urteil des OLG Stuttgart. Ansonsten könnten Investoren völlig sanktionslos mit leeren Versprechungen angeworben werden, heißt es in der Begründung. Hierbei sei es auch unerheblich, ob ein originärer oder ein derivativer Aktienerwerb vorliegt.

Das Urteil erging gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei an der sich Ende der 1990er-Jahre etliche in Deutschland lebende Türken beteiligt hatten. Die Gesellschaft stellte den Anlegern in Aussicht, dass sie ihre Beteiligung wieder kündigen konnten, was rechtlich nicht zulässig ist. Weiter unterblieb eine Aufklärung darüber, dass Aktien eines Unternehmens ohne Börsennotierung nicht jederzeit handelbar sind. Der Fall wurde nach deutschem Recht entschieden.

Aktenzeichen 5 U 6/08

22.10.2008
Bestellung eines Sonderprüfers: Antragsteller müssen sich präzise fassen

Beantragt ein Aktionär auf einer Hauptversammlung, einen Sonderprüfer zu bestellen um die Geschäftsführung zu kontrollieren, so muss er sich präzise ausdrücken. Deshalb ist es unzulässig, die gesamte Unternehmensführung untersuchen zu lassen. Vielmehr kann ein Sonderprüfer nur beauftragt werden, ganz bestimmte Vorgänge unter die Lupe nehmen. Dies entschied das LG München.

Im vorliegenden Fall wollte ein Aktionär überprüfen lassen, wie es zur Zahlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft kam. Sein Beschlussvorschlag auf der Hauptversammlung enthielt den pauschalen Auftrag an den Sonderprüfer, sämtliche Geschäftsvorgänge, die zur Illiquidität führten, zu untersuchen. Aufgrund der Vielzahl von Ursachen, die zu einer Zahlungsunfähigkeit beitragen können, müsse damit die gesamte Geschäftsführung über viele Monate hinweg examiniert werden, so das LG München. Eine derart umfangreiche Prüfung lasse das Aktiengesetz nicht zu.

Aktenzeichen 5HK O 20117/07

16.10.2008
BGH stellt hohe Ansprüche an Prospekthaftung – Kausalitätsnachweis auch bei unseriösen Informationen

Geprellte Anleger, die von einer Aktiengesellschaft Schadensersatz fordern, stehen vor großen Hürden: Sie müssen nicht nur beweisen, dass die Angaben im Prospekt oder der Ad-hoc-Mitteilung falsch waren, sondern auch, dass gerade die unrichtigen Informationen den Grund für den Aktienkauf darstellten. Dies gilt selbst dann, wenn die Anlegerinformationen extrem unseriös waren, so der BGH. Das Gericht hob damit ein Urteil des OLG Frankfurt auf, das die Latte für eine Schadensersatzpflicht der Aktiengesellschaft weniger hoch angesetzt hatte.

Im zugrundeliegenden Fall, der die Gerichte bereits seit mehreren Jahren beschäftigt, hatte der Telematik-Anbieter ComROAD in seinem Verkaufsprospekt frei erfundene Unternehmenszahlen verwendet. Es ist höchst fraglich, ob sich bei korrekten Angaben überhaupt eine Bank gefunden hätte, um den Börsengang der Aktiengesellschaft zu begleiten. Doch selbst bei diesem Sachverhalt fordert der BGH von den Klägern einen Beweis, dass die fehlerhaften Informationen kausal für deren Anlageentscheidung waren. Ob dies der Fall ist, wird nun das OLG Frankfurt überprüfen müssen, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Solche Beweise sind oft schwierig zu führen, da sich – gerade bei Privatpersonen – Entscheidungen über eine Investition größtenteils im Kopf des Anlegers abspielen und dementsprechend nicht dokumentiert sind.

Der BGH begründete seinen strengen Maßstab damit, dass sich ansonsten jeder künftige Aktienkäufer auf die falschen Angaben berufen könnte – und das auf unbestimmte Zeit. Dieses unbegrenzte Haftungsrisiko sei mit dem Sinn und Zweck der hier einschlägigen Normen (§ 826 BGB und § 47 Absatz 2 BörsG/alte Fassung) nicht mehr zu vereinbaren.

Aktenzeichen II ZR 229/05

16.10.2008
Anschwärzen des Arbeitgebers leicht gemacht – Änderung des BGB zum Schutz von Whistleblowern geplant

Arbeitnehmer, die Straftaten, Gesundheitsgefährdungen und andere unlautere Machenschaften in ihrem Betrieb anzeigen, sollen künftig besseren Rechtsschutz bekommen. Dies sieht der Entwurf der Bundesregierung für einen geänderten § 612a BGB vor.

Nach dieser Norm können Arbeitnehmer, die konkrete Anhaltspunkte haben, dass in ihrem Betrieb gegen geltendes Recht verstoßen wird, Abhilfe verlangen. Zunächst müssen sie auf eine innerbetriebliche Klärung des Problems hinarbeiten. Hat dies keinen Erfolg, können sie den Missstand beispielsweise auch einer Behörde anzeigen. Besteht Gefahr für Menschenleben, den Umweltschutz oder werden Straftaten begangen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, die Vorgänge am Arbeitsplatz sofort einer externen Kontrollstelle anzuzeigen. In solchen Fällen ist es nicht erforderlich, die Konflikte zunächst intern zu besprechen.

Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen so genannte Whistleblower besser geschützt werden. Dieser Begriff steht für einen Informanten, der aus altruistischen Motiven Missstände an seinem Arbeitsplatz öffentlich macht. In den USA gelang dadurch die Aufklärung der Watergate-Affäre, in Deutschland geht die Aufdeckung der massiven Überwachung von Mitarbeitern der Lidl-Kette auf einen Whistleblower zurück. Die Bundesregierung erhofft sich durch die Änderung des § 612a BGB insbesondere eine schnellere Aufdeckung von Lebensmittel-Skandalen.

08.10.2008
Betrug bei Kapitalerhöhungen: Auch Aufsichtsräte können haften

Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft, die das sittenwidrige oder betrügerische Verhalten des Vorstands vorsätzlich unterstützen, müssen persönlich dafür einstehen. Dies entschied das OLG Düsseldorf.

Eine Haftung sei insbesondere dann denkbar, wenn dem Vorstand sittenwidriges oder gar strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen vorgeworfen wird. Da ein Aufsichtsrat nach § 202 AktG bei einer Kapitalerhöhung mitwirkt und diese zudem der Kontrolle des Gremiums unterliegt, sei jede Unterstützung des Vorstands als Beihilfe zu bewerten. Für den Vorsatz reicht es nach Ansicht des Gerichtes schon aus, wenn starke Anhaltspunkte für ein kriminelles Handeln vorliegen und der Aufsichtsrat die Chance zur Aufklärung, bewusst nicht wahrnimmt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Aktiengesellschaft ihre Aktien aus Kapitalerhöhungen mittels Telefonverkäufen vermarktet, was für eine Immobiliengesellschaft sehr ungewöhnlich ist. Weiter hätte es den Aufsichtsrat wundern müsse, dass trotz ständiger millionenschwerer Kapitalerhöhungen die Bilanz Verluste in achtstelliger Höhe aufwies, so das OLG Düsseldorf. Auch sei es befremdlich, dass die Anleger trotz erheblicher Verluste bereit waren, immer wieder neue Aktien zu zeichnen. Aus diesen Gründen ging das Gericht von vorsätzlichem Handeln des Aufsichtsrats aus und sprach einem geprellten Anleger einen Schadensersatz nach §§ 826 und 830 BGB zu.

Aktenzeichen I-9 U 22708

08.10.2008
Deutsche Anleihen werden bald attraktiver

Anleihegläubiger deutscher Unternehmen sollen künftig weit umfangreicher auf ihre Rechte verzichten können als bisher. Dadurch haben sie es z. B. selbst in der Hand, eine Krise vom Emittenten abzuwenden. Dies sieht die Reform des Schuldverschreibungsgesetzes vor, von der nun ein Referentenentwurf existiert.

Die Gesetzesänderung soll den Anleihegläubigern in vielen Punkten einen größeren Spielraum einräumen, wovon sich Fachjuristen eine höhere Attraktivität deutscher Anleihen erhoffen. Konkret sieht der Entwurf vor, dass die Gläubiger jederzeit bestimmte Rechte einschränken und gewisse Anleihebedingungen ändern können. Dies war zuvor nur bei einer Krise oder im Insolvenzfall möglich. So ist es ihnen unbenommen, Zinsen zu stunden oder diese auch gar nicht einzufordern. Daneben ist auch der teilweise Verzicht auf die Hauptforderung oder deren Stundung möglich. Zudem können sich die Anleihegläubiger auch auf einen Nachrang ihrer Forderungen im Insolvenzfall verständigen. Darüber hinaus liegt es im Ermessen der Betroffenen, Nebenbestimmungen von Schuldverschreibungen zu ändern oder aufzuheben. Eine Entscheidung hierüber fällt durch einen gemeinsamen Beschluss der Betroffenen. Das Verfahren ähnelt dabei einer Hauptversammlung – inklusive Rechtsschutzmöglichkeiten einzelner Gläubiger.

Daneben enthält der Referentenentwurf eine abschließende Aufzählung von Kündigungsrechten und lässt unter bestimmten Umständen sogar einen Ausschluss des Kündigungsrechts zu. Zudem soll ein Schuldnerwechsel möglich sein, wenn der alte Schuldner zu mindestens 90 Prozent am neuen beteiligt ist.

Die Reform soll das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 an internationale Standards anpassen, heißt es in der Regierungsbegründung. Im Jahr 2003 gab es den ersten Anlauf zu einer umfassenden Gesetzesänderung, der jedoch nicht über einen Diskussionsentwurf hinauskam.

Den vollständigen Text des Referentenentwurfs finden Sie hier.

08.10.2008
Falschinformationen auf einer Präsentationsveranstaltung: Persönliche Haftung der Vorstände ist möglich

Vorstände einer Aktiengesellschaft müssen bei Investorengesprächen sehr vorsichtig mit Ihren Äußerungen sein. Denn schon falsche Informationen auf einer Präsentationsveranstaltung können eine persönliche Haftung nach sich ziehen. Dies entschied der BGH und bestätigte damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vorstände einer Aktiengesellschaft im Herbst 2000 mehreren Investoren ihr Unternehmen präsentiert und den Businessplan vorgestellt. Auf der dreistündigen Veranstaltung suggerierten sie, dass das Unternehmen über ein Finanzpolster von 20 Mio. DM verfüge. Die Behauptung erwies sich als unhaltbar.

Das Vertrauen der Zuhörer auf einen beachtlichen finanziellen Puffer sah der BGH als ursächlich für deren Anlageentscheidung an. Insbesondere sei damit zu erklären, dass sich die Interessenten überdurchschnittlich schnell entschlossen, in die Aktiengesellschaft zu investieren, führt das Gericht weiter aus.

Nach Ansicht der Richter haben die Vorstände auf der ausführlichen Informationsveranstaltung ein hohes persönliches Vertrauen der Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Informationen in Anspruch genommen. Dieses ging im konkreten Fall über das Maß des Vertrauens hinaus, welches gewöhnlich Vorständen entgegengebracht wird. Entsprechend sah das Gericht in den Falschinformationen ein Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo nach §§ 276, 311 BGB), für das die Vorstände gegenüber sechs Anlegern persönlich einstehen müssen. Eine Haftung nach dem Verkaufsprospektgesetz in der damals geltenden Fassung verneinte der BGH dagegen.

Aktenzeichen II ZR 210/06

08.10.2008
Risikobegrenzungsgesetz stärkt auch den Betriebsrat – Frühere Auskunftspflicht

Das kürzlich in Kraft getretene Risikobegrenzungsgesetz hat nicht nur Auswirkungen auf das Gesellschafts-, sondern auch auf das Arbeitsrecht. So verlangt der neue § 106 des Betriebsverfassungsgesetzes, dass der Wirtschaftsausschuss des Betriebsrates bereits im Vorfeld einer Unternehmensübernahme zu informieren ist. Spätestens wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte erworben wurden und ein Bieterverfahren läuft, müssen die neuen Herren die Karten offen legen. Gibt es keinen Wirtschaftsausschuss, so ist der Betriebsrat direkt zu informieren. Zuvor galt die Mitteilungspflicht erst nach einer Übernahme

Weiter müssen Wirtschaftsausschuss oder Betriebsrat erfahren, welche Ziele der Investor verfolgt und welche Konsequenzen dies für die Arbeitnehmer hat. Ebenso hat das Gremium einen Anspruch auf alle erforderlichen Unterlagen. Potenziellen Erwerbern, die das Gesetz nicht befolgen, droht ein Bußgeld von bis zu 10 000 Euro.

Jedoch gibt es – wie so oft – ein juristisches Schlupfloch: So dürfen die Unternehmen unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen eine Auskunft verweigern. Dies kann unter Umständen schon der Fall sein, wenn Details von Vertragsverhandlungen oder Gebote von Interessenten bekannt werden. Namhafte Wirtschaftsanwälte sagen deshalb voraus, dass dies in der Zukunft zu vielen Abwägungsfragen führen wird, die jeweils im konkreten Einzelfall zu entscheiden sind.

29.09.2008
BGH-Urteil: Führen schwarzer Kassen reicht für Untreue aus

Mitarbeiter eines Unternehmens begehen schon dann eine strafbare Untreue wenn sie bloß eine schwarze Kasse führen. Dies entschied kürzlich der BGH in einem Prozess gegen einen Manager des Technologiekonzerns Siemens AG. Für eine Verurteilung reicht es somit aus, wenn ein Mitarbeiter Geld entgegen der Buchführungs- und Bilanzierungsverpflichtungen versteckt, da schon hierdurch dem Unternehmen ein Vermögensnachteil entsteht. „Niemand wird bestreiten, dass es einen Unterschied macht, ob jemand stolzer Besitzer von mehreren Millionen ist und dies weiß - oder nicht“, erläuterte die Senatsvorsitzende Ruth Rissing-van Saan.

Damit sind eine Reihe von oft gehörten Einwänden irrelevant geworden. So hatten Angeklagte in Untreue-Prozessen zuvor vielfach argumentiert, dass dem Unternehmen kein Schaden entstehe, solange das vorenthaltene Geld nicht ausgegeben werde. Ebenso wenig kann sich ein Mitarbeiter noch mit Erfolg darauf berufen, dass die verschleierten Millionen früher oder später zugunsten des Unternehmens verwendet werden. „Auf den guten Willen kommt es nicht an“ betonte die Senatsvorsitzende. Korrupte Mitarbeiter einer Aktiengesellschaft können sich auch nicht damit herausreden, dass ihre Vorgesetzten deren Verhalten dulden oder sogar Anweisungen dafür geben. Maßstab für eine strafbare Untreue sei nämlich nicht die Haltung des Vorstands, sondern der Wille der Anteilseigner, so Rissing-van Saan.

Aktenzeichen 2 StR 587/07

29.09.2008
Neuer Corporate Governance Kodex – Position der Aufsichtsräte gestärkt

Was die Vorstände einer Aktiengesellschaft verdienen, soll künftig der gesamte Aufsichtsrat beschließen und nicht nur ein Ausschuss. Zudem ist es ratsam, dass Aufsichtsräte und Vorstände die Halbjahres- und Quartalsberichte schon vor der Veröffentlichung gemeinsam erörtern. Dies sieht der neue Corporate Governance Kodex vor, den die Regierungskommission des Bundes kürzlich überarbeitet hat. Die Empfehlungen stärken die Position von Aufsichtsräten in börsennotierten Unternehmen somit beträchtlich.

Ebenso sieht der Kodex vor, dass die Abfindung eines Vorstandes bei vorzeitigem Ausscheiden nicht mehr als zwei Jahresgehälter betragen soll (Abfindungs-Cap). Ist eine Change-of-Control-Klausel vereinbart, so wird empfohlen, dass diese maximal 150 Prozent des Abfindungs-Caps beträgt. Abstand genommen hat die Regierungskommission dagegen von der Anregung, Aufsichtsratsmitglieder nicht auf einmal, sondern zu verschiedenen Zeitpunkten wählen zu lassen („staggered board“). Dies hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt, so die Begründung.

Aus dem Kodex sind allerdings nur jene Regeln rechtsverbindlich, die auch in anderen Gesetzen zu finden sind. Bloße Empfehlungen sind durch die Formulierung „soll“ gekennzeichnet. Sie stellen kein zwingendes Recht dar, jedoch müssen Abweichungen davon im Geschäftsbericht angezeigt werden. Wer dagegen Anregungen – Signalwörter sind hier „sollte“ und „kann“ – nicht beachtet, muss hierüber keine Rechenschaft ablegen. Die Änderungen sind daher allesamt juristisch unverbindliche Ratschläge.

Der Corporate Governance Kodex soll das Vertrauen in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Unternehmen fördern. Das Regelwerk wird einmal jährlich von der Regierungskommission überprüft und angepasst.

Den aktuellen Corporate Governance Kodex mit markierten Änderungen finden Sie hier zum Download.

 (PDF, 84kb)

29.09.2008
Neues Risikobegrenzungsgesetz in Kraft getreten - Geheime Übernahmen werden schwerer

Für Investoren wird es ab sofort wesentlich schwerer, sich im Geheimen Anteile an einem börsennotierten Unternehmen zu sichern. Hierfür sorgt das kürzlich in Kraft getretene „Risikobegrenzungsgesetz", das zu einigen Änderungen im WpHG, WpÜG, HGB, BGB und anderen Zivilgesetzen geführt hat. So werden laut dem Mainzer Juraprofessors Uwe H. Schneider Stimmrechte an einer deutschen Aktiengesellschaft auch dann dem Investor zugerechnet, wenn eine Bank für ihn Aktien erworben hat (§ 22 (2) WpHG neue Fassung).

Bei der Ermittlung von Meldepflichten werden ab dem 1. März 2009 Aktien und Derivate (z. B. Optionen) zusammengezählt (demnächst nachzulesen in § 25 WpHG). Darüber hinaus muss ab dem 31. Mai 2009 ein Unternehmen seine Ziele bekanntgeben, wenn es mehr als zehn Prozent der Stimmrechte an einer deutschen Aktiengesellschaft hält. Insbesondere soll es kein Geheimnis bleiben, ob der neue Großaktionär ein strategischer oder ein Finanzinvestor ist. Weiter ist der Käufer verpflichtet, offenzulegen, ob er weitere Aktien erwerben möchte und Veränderungen in Vorstand oder Aufsichtsrat anstrebt. Zudem muss der Investor bekannt geben, ob er den Deal mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert (ab 31. Mai 2009 in § 27a WpHG). Verstöße gegen die neuen Regelungen ziehen Entzug des Stimmrechts, Wegfall des Dividendenanspruchs oder Bußgelder nach sich.

Da das Gesetz erst wenige Tage in Kraft ist, gibt es momentan noch zahlreiche Auslegungsfragen. In einem sind sich Wirtschaftsjuristen aber schon einig. Auch nach dieser Gesetzesänderung werden kreative Anwälte etliche rechtliche Schlupflöcher finden. So hätte wahrscheinlich auch der Kauf von Conti durch Schaeffler durch das „Risikobegrenzungsgesetz" nicht verhindert werden können.

Den vollständigen Wortlaut der Gesetzesänderungen finden Sie hier.

 

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