Eine wesentliche Neuerung im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes lag in § 15b WpHG (Führen von Insiderverzeichnissen). Dieser besagt, dass
in sogenannte Insiderverzeichnisse aufgenommen werden müssen. Diese Verzeichnisse sind vom Emittenten und ggf. von den im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handelnden Personen zu führen.
Diese Insiderverzeichnisse können von der BaFin zu jedem beliebigen Stichtag angefordert werden. Den Inhalt des Insiderverzeichnisses regelt § 14 WpAIV. Das Verzeichnis muss aktualisiert werden, wenn sich der Grund für die Erfassung bei bereits erfassten Personen ändert, wenn neue Personen hinzukommen oder wenn erfasste Personen keinen Zugang mehr haben. Der Anlass der Aktualisierung ist anzugeben. Die Aufbewahrungsfrist für die Verzeichnisse beträgt 6 Jahre.
Wer ein Insiderverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und wer ein Insiderverzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € bestraft werden.
Registrierten Usern von www.compliance-officer.de steht eine Access-Applikation zur Führung des Insiderverzeichnises zur Verfügung.
Hier finden Sie die Access-Datenbank zum Führen des Insiderverzeichnisses als Download
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